BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
BNDG Art. 66Strafvorschriften
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 60 Absatz 2 eine Mitteilung macht.
BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 60 Absatz 2 eine Mitteilung macht.