BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
BNDG Art. 53Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates
Unterabschnitt 5 Unabhängige Rechtskontrolle
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Unabhängigen Kontrollrates müssen deutsche Staatsangehörige sein und haben sich einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz zu unterziehen.