Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst

BNDG Art. 50Leitung des administrativen Kontrollorgans

Unterabschnitt 5 Unabhängige Rechtskontrolle

Van krachtOfficiële tekst

Das administrative Kontrollorgan untersteht einer Leiterin oder einem Leiter. Die Leiterin oder der Leiter verfügt über die Befähigung zum Richteramt. Sie oder er steht in einem Beamtenverhältnis zum Bund und ihr oder ihm wird ein Amt der Besoldungsgruppe B 6 übertragen. Sie oder er führt die Amtsbezeichnung Leiterin oder Leiter des administrativen Kontrollorgans. Die Leiterin oder der Leiter unterliegt den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten.