BNDG · Gesetz über den Bundesnachrichtendienst
BNDG Art. 5Besondere Formen der Datenerhebung
Abschnitt 1 Organisation, Aufgaben und allgemeine Befugnisse
Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nachrichtendienstliche Mittel anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 8 Absatz 2 und die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.