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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO Art. 29Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Kapitel 29 Gewässerschutz und Abfallbeseitigung auf Fahrzeugen

Van krachtOfficiële tekst

Es ist verboten, die Außenhaut eines Fahrzeugs mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.