BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrO Art. 1Besondere Anweisungen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Der Schiffsführer hat eine Anweisung zu befolgen, die ihm von einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren erteilt wird.