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BinSchStrO · Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

BinSchStrO чл. 1Besondere Anweisungen

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

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Der Schiffsführer hat eine Anweisung zu befolgen, die ihm von einem Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem Beschäftigten der Wasserschutzpolizei für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren erteilt wird.