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Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Inhoud
- Abschnitt 1 Allgemeines
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Zuständige Behörden
- Art. 3 Rechtsverordnung mit vorübergehender Geltungsdauer
- Art. 4 Auflagen
- Abschnitt 2 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 5 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften
- Art. 6 Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum
- Art. 7 Bewehrung der Vorschriften über die Abmessungen der Fahrzeuge oder Verbände, die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung
- Art. 8 Bewehrung der Vorschriften über die zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten oder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten
- Art. 9 Bewehrung der Vorschriften über das Mitführen oder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen
- Art. 10 Bewehrung der Vorschriften über die Kennzeichnung der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile
- Art. 11 Bewehrung der Vorschriften über die Bezeichnung der Fahrzeuge, Ausrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen
- Art. 12 Bewehrung der Vorschriften über Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte
- Art. 13 Bewehrung der allgemeinen Vorschriften über das Verhalten im Verkehr
- Art. 14 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
- Art. 15 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Begegnen
- Art. 16 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Kreuzen
- Art. 17 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Überholen
- Art. 18 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten oder die Zeichengebung beim Wenden
- Art. 19 Bewehrung der Vorschriften über das Verhalten von Fähren oder gegenüber Fähren
- Art. 20 Bewehrung der Vorschriften über das Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusenvorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche, Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken
- Art. 21 Bewehrung der Vorschriften über die Fahrt bei unsichtigem Wetter
- Art. 22 Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
- Art. 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen
- Art. 24 Bewehrung der besonderen Vorschriften über das Fortbewegen von Schubverbänden oder Schubleichtern oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern
- Art. 25 Bewehrung der besonderen Vorschriften über die Fahrgastschifffahrt
- Art. 26 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Hochwasser
- Art. 27 Bewehrung der Vorschriften über die Schifffahrt bei Eis
- Art. 28 Bewehrung der Vorschriften über die Nachtschifffahrt
- Art. 29 Bewehrung der Vorschriften über die Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen
- Art. 30 Bewehrung der Vorschriften über Meldepflichten
- Art. 31 Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote
- Art. 32 Bewehrung der Vorschriften über besondere Verkehrsregelungen
- Art. 33 Bewehrung der Vorschriften über den Schutz der Anlagen oder Kanäle
- Art. 34 Bewehrung der Vorschriften über Befahrensverbote
- Art. 35 Bewehrung der Vorschriften über Verkehrsbeschränkungen
- Art. 36 Bewehrung der Vorschriften zum Umweltschutz oder über das Bunkern
- Abschnitt 3 Schlussbestimmungen
- Art. 37 Aufhebung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften
- Art. 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten