DE · BinSchAbfÜbkAG
Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
Inhoud
- Art. 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffsbestimmungen
- Art. 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen
- Art. 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
- Art. 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
- Art. 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der Annahme
- Art. 6 Allgemeine Auskunftspflichten
- Art. 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle
- Art. 8 Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers
- Art. 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und der Ladungsempfänger
- Art. 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers
- Art. 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken
- Art. 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden
- Art. 13 Ordnungswidrigkeitendatei
- Art. 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes
- Art. 15 Zuständige Behörden der Länder
- Art. 16 Gleichwertigkeiten
- Art. 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht
- Art. 18 Verordnungsermächtigungen
- Art. 19 Übertragung von Aufgaben
- Art. 20 Datenübermittlung und Datenaustausch
- Art. 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körperschaftsteuer
- Art. 22 Bußgeldvorschriften
- Art. 23 Übergangsbestimmungen
- Art. 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift
- Art. 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten