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Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes
Inhoud
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Ziele des Gesetzes
- Art. 2 Geltungsbereich
- Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Art. 4 Allgemeine Pflichten
- Abschnitt 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
- Art. 5 Ausnahmen von der Anwendung
- Art. 6 Arbeitsplatzausschreibung
- Art. 7 Bewerbungsgespräche
- Art. 8 Auswahlentscheidungen bei Einstellung, beruflichem Aufstieg und der Vergabe von Ausbildungsplätzen
- Art. 9 Qualifikation von Bewerberinnen und Bewerbern
- Art. 10 Fortbildung, Dienstreisen
- Abschnitt 3 Gleichstellungsplan
- Art. 11 Zweck
- Art. 12 Erstellung
- Art. 13 Inhalt
- Art. 14 Veröffentlichung und Kenntnisgabe
- Abschnitt 4 Vereinbarkeit von Familie oder Pflege mit der Berufstätigkeit
- Art. 15 Arbeitszeiten, sonstige Rahmenbedingungen und Erstattung von Betreuungskosten in besonderen Fällen
- Art. 16 Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit, mobiles Arbeiten und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben
- Art. 17 Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg
- Art. 18 Verbot von Benachteiligungen
- Abschnitt 5 Gleichstellungsbeauftragte, Stellvertreterin und Vertrauensfrau
- Art. 19 Wahl, Verordnungsermächtigung
- Art. 20 Bestellung
- Art. 21 Anfechtung der Wahl
- Art. 22 Vorzeitiges Ausscheiden
- Art. 23 Zusammenlegung, Aufspaltung und Eingliederung
- Art. 24 Rechtsstellung
- Art. 25 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Gleichstellungsbeauftragten
- Art. 26 Aufgaben der Stellvertreterin und der Vertrauensfrau
- Art. 27 Beteiligung und Unterstützung der Gleichstellungsbeauftragten
- Art. 28 Schutzrechte
- Art. 29 Ausstattung
- Art. 30 Zusammenarbeit und Information
- Art. 31 Verschwiegenheitspflicht
- Art. 32 Form der Mitwirkung und Stufenbeteiligung
- Art. 33 Einspruchsrecht und Einspruchsverfahren
- Art. 34 Gerichtliches Verfahren
- Art. 35 Fragerecht
- Art. 36 Interministerieller Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten
- Abschnitt 6 Sonderregelungen, Statistik, Bericht und Übergangsbestimmungen
- Art. 37 Sonderregelungen für den Bundesnachrichtendienst
- Art. 38 Statistik, Verordnungsermächtigung
- Art. 39 Bericht
- Art. 40 Übergangsbestimmung