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AwSV · Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

AwSV Art. 31Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager

Abschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Bei Fass- und Gebindelagern müssen die wassergefährdenden Stoffe in dicht verschlossenen Behältern oder Verpackungen gelagert werden, die 1.

gefahrgutrechtlich zugelassen sind oder

2.

gegen die Flüssigkeiten beständig und gegen Beschädigung, im Freien auch gegen Witterungseinflüsse, geschützt sind.

(2) Fass- und Gebindelager müssen über eine Rückhalteeinrichtung mit einem Rückhaltevolumen verfügen, das sich abweichend von § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wie folgt bestimmt: Maßgebendes Volumen (V ges ) der Anlage in Kubikmetern

Rückhaltevolumen

≤ 100

10 % von V ges , wenigstens jedoch der Rauminhalt des größten Behältnisses

> 100 ≤ 1 000

3 % von V ges , wenigstens jedoch 10 Kubikmeter

> 1 000

2 % von V ges , wenigstens jedoch 30 Kubikmeter

(3) Bei Fass- und Gebindelagern für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen mit einem Einzelvolumen von bis zu 0,02 Kubikmetern oder für restentleerte Behälter und Verpackungen ist abweichend von Absatz 2 eine flüssigkeitsundurchlässige Fläche ohne definiertes Rückhaltevolumen ausreichend, sofern ausgetretene wassergefährdende Stoffe schnell aufgenommen werden können und die Schadenbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln gefahrlos möglich ist.