Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

DE · AwSV

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Van kracht73 artikelenTekst gecontroleerd op 24.10.2026

Inhoud

  1. Kapitel 1 Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
  2. Art. 1 Zweck; Anwendungsbereich
  3. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  4. Abschnitt 1 Grundsätze
  5. Art. 3 Grundsätze
  6. Abschnitt 2 Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung
  7. Art. 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
  8. Art. 5 Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen
  9. Art. 6 Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger
  10. Art. 7 Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht
  11. Abschnitt 3 Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
  12. Art. 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
  13. Art. 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
  14. Art. 10 Einstufung fester Gemische
  15. Art. 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
  16. Abschnitt 4 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
  17. Art. 12 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
  18. Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
  19. Art. 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
  20. Art. 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
  21. Art. 15 Technische Regeln
  22. Art. 16 Behördliche Anordnungen
  23. Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an Anlagen
  24. Art. 17 Grundsatzanforderungen
  25. Art. 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe
  26. Art. 19 Anforderungen an die Entwässerung
  27. Art. 20 Rückhaltung bei Brandereignissen
  28. Art. 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
  29. Art. 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
  30. Art. 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
  31. Art. 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
  32. Abschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen
  33. Art. 25 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
  34. Art. 26 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
  35. Art. 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
  36. Art. 28 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
  37. Art. 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
  38. Art. 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
  39. Art. 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
  40. Art. 32 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
  41. Art. 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
  42. Art. 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
  43. Art. 35 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
  44. Art. 36 Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
  45. Art. 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
  46. Art. 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
  47. Abschnitt 4 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen
  48. Art. 39 Gefährdungsstufen von Anlagen
  49. Art. 40 Anzeigepflicht
  50. Art. 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung
  51. Art. 42 Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung
  52. Art. 43 Anlagendokumentation
  53. Art. 44 Betriebsanweisung; Merkblatt
  54. Art. 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
  55. Art. 46 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
  56. Art. 47 Prüfung durch Sachverständige
  57. Art. 48 Beseitigung von Mängeln
  58. Abschnitt 5 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
  59. Art. 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
  60. Art. 50 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
  61. Art. 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern
  62. Kapitel 4 Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe
  63. Art. 52 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
  64. Art. 53 Bestellung von Sachverständigen
  65. Art. 54 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen
  66. Art. 55 Pflichten der Sachverständigenorganisationen
  67. Art. 56 Pflichten der bestellten Sachverständigen
  68. Art. 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
  69. Art. 58 Bestellung von Fachprüfern
  70. Art. 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
  71. Art. 60 Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern
  72. Art. 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften
  73. Art. 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
  74. Art. 63 Pflichten der Fachbetriebe
  75. Art. 64 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
  76. Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften
  77. Art. 65 Ordnungswidrigkeiten
  78. Art. 66 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen
  79. Art. 67 Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe
  80. Art. 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
  81. Art. 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
  82. Art. 70 Prüffristen für bestehende Anlagen
  83. Art. 71 Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
  84. Art. 72 Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen
  85. Art. 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten