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Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Inhoud
- Kapitel 1 Zweck; Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
- Art. 1 Zweck; Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 1 Grundsätze
- Art. 3 Grundsätze
- Abschnitt 2 Einstufung von Stoffen und Dokumentation; Entscheidung über die Einstufung
- Art. 4 Selbsteinstufung von Stoffen; Ausnahmen; Dokumentation
- Art. 5 Kontrolle und Überprüfung der Dokumentation; Stoffgruppen
- Art. 6 Entscheidung über die Einstufung; Veröffentlichung im Bundesanzeiger
- Art. 7 Änderung bestehender Einstufungen; Mitteilungspflicht
- Abschnitt 3 Einstufung von Gemischen und Dokumentation; Überprüfung der Einstufung
- Art. 8 Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Dokumentation
- Art. 9 Überprüfung der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen; Änderung der Selbsteinstufung
- Art. 10 Einstufung fester Gemische
- Art. 11 Einstufung von Gemischen durch das Umweltbundesamt
- Abschnitt 4 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
- Art. 12 Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
- Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
- Art. 13 Einschränkungen des Geltungsbereichs dieses Kapitels
- Art. 14 Bestimmung und Abgrenzung von Anlagen
- Art. 15 Technische Regeln
- Art. 16 Behördliche Anordnungen
- Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an Anlagen
- Art. 17 Grundsatzanforderungen
- Art. 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe
- Art. 19 Anforderungen an die Entwässerung
- Art. 20 Rückhaltung bei Brandereignissen
- Art. 21 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei Rohrleitungen
- Art. 22 Anforderungen bei der Nutzung von Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung
- Art. 23 Anforderungen an das Befüllen und Entleeren
- Art. 24 Pflichten bei Betriebsstörungen; Instandsetzung
- Abschnitt 3 Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen
- Art. 25 Vorrang der Regelungen des Abschnitts 3
- Art. 26 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe
- Art. 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften
- Art. 28 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe
- Art. 29 Besondere Anforderungen an Umschlaganlagen des intermodalen Verkehrs
- Art. 30 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen sowie an Anlagen zur Betankung von Wasserfahrzeugen
- Art. 31 Besondere Anforderungen an Fass- und Gebindelager
- Art. 32 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von Heizölverbraucheranlagen
- Art. 33 Besondere Anforderungen an Abfüllflächen von bestimmten Anlagen zum Verwenden flüssiger wassergefährdender Stoffe
- Art. 34 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der Energieversorgung und in Einrichtungen des Wasserbaus
- Art. 35 Besondere Anforderungen an Erdwärmesonden und -kollektoren, Solarkollektoren und Kälteanlagen
- Art. 36 Besondere Anforderungen an unterirdische Ölkabel- und Massekabelanlagen
- Art. 37 Besondere Anforderungen an Biogasanlagen mit Gärsubstraten landwirtschaftlicher Herkunft
- Art. 38 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit gasförmigen wassergefährdenden Stoffen
- Abschnitt 4 Anforderungen an Anlagen in Abhängigkeit von ihren Gefährdungsstufen
- Art. 39 Gefährdungsstufen von Anlagen
- Art. 40 Anzeigepflicht
- Art. 41 Ausnahmen vom Erfordernis der Eignungsfeststellung
- Art. 42 Antragsunterlagen für die Eignungsfeststellung
- Art. 43 Anlagendokumentation
- Art. 44 Betriebsanweisung; Merkblatt
- Art. 45 Fachbetriebspflicht; Ausnahmen
- Art. 46 Überwachungs- und Prüfpflichten des Betreibers
- Art. 47 Prüfung durch Sachverständige
- Art. 48 Beseitigung von Mängeln
- Abschnitt 5 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten und Überschwemmungsgebieten
- Art. 49 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten
- Art. 50 Anforderungen an Anlagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten
- Art. 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern
- Kapitel 4 Sachverständigenorganisationen und Sachverständige; Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfer; Fachbetriebe
- Art. 52 Anerkennung von Sachverständigenorganisationen
- Art. 53 Bestellung von Sachverständigen
- Art. 54 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Sachverständigen
- Art. 55 Pflichten der Sachverständigenorganisationen
- Art. 56 Pflichten der bestellten Sachverständigen
- Art. 57 Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften
- Art. 58 Bestellung von Fachprüfern
- Art. 59 Widerruf und Erlöschen der Anerkennung; Erlöschen der Bestellung von Fachprüfern
- Art. 60 Pflichten von Güte- und Überwachungsgemeinschaften und Fachprüfern
- Art. 61 Gemeinsame Pflichten der Sachverständigenorganisationen und der Güte- und Überwachungsgemeinschaften
- Art. 62 Fachbetriebe; Zertifizierung von Fachbetrieben
- Art. 63 Pflichten der Fachbetriebe
- Art. 64 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
- Kapitel 5 Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften
- Art. 65 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 66 Bestehende Einstufungen von Stoffen und Gemischen
- Art. 67 Änderung der Einstufung wassergefährdender Stoffe
- Art. 68 Bestehende wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
- Art. 69 Bestehende nicht wiederkehrend prüfpflichtige Anlagen
- Art. 70 Prüffristen für bestehende Anlagen
- Art. 71 Einbau von Leichtflüssigkeitsabscheidern
- Art. 72 Übergangsbestimmung für Fachbetriebe, Sachverständigenorganisationen und bestellte Personen
- Art. 73 Inkrafttreten; Außerkrafttreten