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Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen
Inhoud
- Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln
- Art. 3 Zuständigkeit
- Art. 4 Antragstellung
- Art. 5 Zustellungsempfänger
- Art. 6 Verfahren
- Art. 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
- Art. 8 Entscheidung
- Art. 9 Vollstreckungsklausel
- Art. 10 Bekanntgabe der Entscheidung
- Abschnitt 3 Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage
- Art. 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist
- Art. 12 Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren
- Art. 13 Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde
- Art. 14 Vollstreckungsabwehrklage
- Abschnitt 4 Rechtsbeschwerde
- Art. 15 Statthaftigkeit und Frist
- Art. 16 Einlegung und Begründung
- Art. 17 Verfahren und Entscheidung
- Abschnitt 5 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
- Art. 18 Beschränkung kraft Gesetzes
- Art. 19 Prüfung der Beschränkung
- Art. 20 Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten
- Art. 21 Versteigerung beweglicher Sachen
- Art. 22 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen
- Art. 23 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
- Art. 24 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
- Abschnitt 6 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
- Art. 25 Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache
- Art. 26 Kostenentscheidung
- Abschnitt 7 Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung
- Art. 27 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels im Ursprungsstaat
- Art. 28 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung
- Art. 29 Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen, deren Anerkennung festgestellt ist
- Abschnitt 8 Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren
- Art. 30 Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
- Art. 31 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
- Art. 32 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
- Abschnitt 9 Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung
- Art. 34 Konzentrationsermächtigung
- Abschnitt 1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 und vom 16. September 1988
- Art. 35 Sonderregelungen über die Beschwerdefrist
- Art. 36 Aussetzung des Beschwerdeverfahrens
- Abschnitt 3 Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
- Art. 40 Abweichungen von § 22
- Art. 41 Abweichungen von § 23
- Art. 42 Abweichungen von § 24
- Art. 43 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
- Art. 44 Weitere Sonderregelungen
- Abschnitt 4 Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- Art. 45 Abweichungen von § 22
- Art. 46 Abweichungen von § 23
- Art. 47 Abweichungen von § 24
- Art. 48 Folgeregelungen für das Rechtsbeschwerdeverfahren
- Art. 49 Weitere Sonderregelungen
- Abschnitt 6 Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- Art. 55 Abweichungen von Vorschriften des Allgemeinen Teils; ergänzende Regelungen
- Art. 56 Sonderregelungen für die Vollstreckungsabwehrklage
- Art. 57 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
- Abschnitt 7 Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
- Art. 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
- Abschnitt 8 Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
- Art. 59 Bescheinigungen zu inländischen Titeln