AufenthV · Aufenthaltsverordnung AufenthV Art. 44aGebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Kapitel 3 Gebühren Van krachtOfficiële tekst An Gebühren sind zu erheben 109 Euro. ← Vorige · Art. 44 Inhoud Art. 45 · Volgende →