AufenthV · Aufenthaltsverordnung
AufenthV Art. 44Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
Kapitel 3 Gebühren
An Gebühren sind zu erheben 1.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes)
147 Euro,
2.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes)
124 Euro,
3.
für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen
113 Euro.