AKG Art. 95Unmittelbare Haftung der Beamten aus Amtspflichtverletzungen
Dritter Abschnitt Sonstige Schlußvorschriften
Wird ein Anspruch (§ 1), der auf einer in Ausübung öffentlicher Gewalt vorsätzlich begangenen Amtspflichtverletzung beruht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt, so kann derjenige, der die Amtspflichtverletzung begangen hat, in Anspruch genommen werden.