AKG Art. 89Versammlung der Gläubiger
Zweiter Titel Stundung und Herabsetzung von Ansprüchen aus Schuldverschreibungen
Für die Einberufung und die Beschlüsse der Versammlung gelten die Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.