AKG Art. 106Kosten anhängiger Gerichtsverfahren
Dritter Abschnitt Sonstige Schlußvorschriften
Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.