AKG Art. 100Kraftloswerden von Wertpapieren
Dritter Abschnitt Sonstige Schlußvorschriften
Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos.
Dritter Abschnitt Sonstige Schlußvorschriften
Wertpapiere, in denen nach § 1 erlöschende Ansprüche verbrieft sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes kraftlos.