DE · AGOZV
Verordnung über das Inverkehrbringen von Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten
Inhoud
- Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- Art. 3 Registrierung
- Art. 4 Pflichten der Betriebe
- Art. 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
- Art. 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
- Art. 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
- Art. 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
- Art. 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
- Unterabschnitt 2 Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
- Art. 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
- Art. 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
- Art. 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
- Art. 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
- Art. 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
- Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
- Art. 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
- Art. 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
- Art. 15 Kontrolle
- Art. 16 Vergleichsprüfungen
- Art. 17 Mitteilungen
- Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr
- Art. 18 Einfuhr
- Art. 19 Ausfuhr
- Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
- Art. 20 Ausnahmen
- Art. 21 Ordnungswidrigkeiten
- Art. 22 Übergangsvorschriften
- Art. 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten