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AGebV · Allgemeine Gebührenverordnung

AGebV Art. 12Gebühren für Beglaubigungen

Abschnitt 3 Einheitliche Gebühren

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von 1.

durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten a)

elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,

b) Ausdrucken elektronischer Dokumente,

2.

elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,

3.

Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.