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AGebV · Allgemeine Gebührenverordnung

AGebV чл. 12Gebühren für Beglaubigungen

Abschnitt 3 Einheitliche Gebühren

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(1) Die Gebühr beträgt 11,20 Euro je Beglaubigungsvermerk für die Beglaubigung von 1.

durch die beglaubigende Behörde selbst hergestellten a)

elektronischen oder nichtelektronischen Kopien,

b) Ausdrucken elektronischer Dokumente,

2.

elektronischen Dokumenten, die die beglaubigende Behörde zur Abbildung eines Schriftstücks selbst hergestellt hat,

3.

Unterschriften und Handzeichen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Vertretungen des Bundes im Ausland.