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ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

ÖDAPrV Art. 3Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

Unterabschnitt 1 Prüfungsausschuss und Prüferdelegation

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht 1.

für den Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement und Kauffrau für Büromanagement aus sechs Mitgliedern und

2.

für die anderen Ausbildungsberufe aus fünf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter und Stellvertreterinnen werden von der zuständigen Stelle für eine einheitliche Periode berufen.