ÖDAPrV Art. 29Ausschluss von Ausbildern und Ausbilderinnen an der Durchführung
Unterabschnitt 3 Durchführung der Abschlussprüfung
(1) An der Durchführung der Abschlussprüfung sollen die Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings nicht mitwirken.
(2) Ausnahmen sind möglich, soweit besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen und erfordern.