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ÖDAPrV · Verordnung über die Durchführung der Abschlussprüfung in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen des öffentlichen Dienstes

ÖDAPrV Art. 13Entscheidung über die Zulassung

Unterabschnitt 2 Prüfungstermine und Zulassung zur Abschlussprüfung

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(1) Die Entscheidung, ob ein Prüfling zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist, ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. Die Mitteilung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Eine Entscheidung über die Nichtzulassung ist zu begründen.

(2) Ist der Prüfling zugelassen worden, so sind in der Mitteilung zudem anzugeben: 1.

die jeweiligen Prüfungstermine und Prüfungsorte sowie

2.

die Hilfsmittel, die in der Abschlussprüfung erlaubt sind.