Ernährungshilfe-Übereinkommen · Ernährungshilfe-Übereinkommen
§ 11 Ernährungshilfe-ÜbereinkommenBeilegung von Streitigkeiten
Artikel 11
Der Ausschuss bemüht sich um die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder der Verfahrens- und Durchführungsregeln, einschließlich Beanstandungen wegen Nichterfüllung der in diesem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.