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Ernährungshilfe-Übereinkommen · Ernährungshilfe-Übereinkommen

§ 11 Ernährungshilfe-ÜbereinkommenBeilegung von Streitigkeiten

Artikel 11

In KraftAmtlicher Text

Der Ausschuss bemüht sich um die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder der Verfahrens- und Durchführungsregeln, einschließlich Beanstandungen wegen Nichterfüllung der in diesem Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen.