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Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbil · Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

§ 5 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbil

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§ 5. Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens bis sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.