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Europäische Zahlungsunion - Protokoll · Europäische Zahlungsunion - Protokoll

§ 3 Europäische Zahlungsunion - Protokoll

Van krachtOfficiële tekst

Erklärt eine Partei diese Protokolls bei seiner Unterzeichnung, daß das Abkommen für diese Partei nur unter der Bedingung angewendet werden kann, das es gemäß den Bestimmungen ihrer Verfassung ratifiziert wird.

1. so tritt dieses Protokoll in bezug auf diese Partei zum Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gemäß den Bestimmungen des Artikels 31 des Abkommens in Kraft; und

2. das Abkommen wird dann in bezug auf diese Partei vorläufig

so angewendet, als wäre es am 1. Juli 1950 wirksam geworden. Erklärt diese Partei jedoch bei Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde gegenüber der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit (im folgenden „Organisation“ genannt), das dies nicht möglich ist, so wird das Abkommen so angewendet, als wäre es zu Beginn der Abrechnungsperiode in Kraft getreten, in welcher die Ratifikationsurkunde abgegeben wird.