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EU-JZG · Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 111 EU-JZGVerständigung des Anordnungsstaats

Erster Unterabschnitt Überwachung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten

Van krachtOfficiële tekst

Das Gericht hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats auf die in § 14 Abs. 3 vorgesehene Weise unverzüglich in Kenntnis zu setzen

1. von der Weiterleitung des Entscheidung über die Anordnung gelinderer Mittel samt Bescheinigung nach Anhang XII an die für die Überwachung zuständige Behörde;

2. von der Unmöglichkeit der Überwachung wegen Unauffindbarkeit des Betroffenen im Inland nach erfolgter Übermittlung der Entscheidung samt Bescheinigung nach Anhang XII . In diesem Fall besteht keine Verpflichtung zur Überwachung;

3. vom Umstand, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss nach § 104 Abs. 1 eingelegt wurde;

4. von der rechtskräftigen Entscheidung über die Übernahme der Überwachung;

5. von der Entscheidung über die Unzulässigkeit der Überwachung, unter Angabe der Gründe;

6. von der Entscheidung über die Anpassung der gelinderen Mittel, unter Angabe der Gründe;

7. von jedem Wohnsitzwechsel des Betroffenen;

8. von jedem Verstoß gegen das angewandte gelindere Mittel und allen sonstigen Umständen, die eine Entscheidung nach § 109 Abs. 1 zur Folge haben könnten, wobei die Verständigung unter Verwendung des Formblattes nach Anhang XIII erfolgt;

9. von der Entscheidung über die Beendigung der Überwachung gemäß § 112 Abs. 2, 3 oder 4.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2013-08-01