BSFV · Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
§ 9 BSFVBetriebliche und technische Bestimmungen
2. Abschnitt Verwendung von Funkstellen
(1) Funkanlagen im Binnenschifffahrtsfunk haben der Anlage 3 A zu entsprechen.
(1a) Funkanlagen im Bodenseefunk haben der Anlage 3 B zu entsprechen.
(2) Den Anlagen 3 A und 3 B können die zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2016-12-06