BSFV · Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung
§ 10 BSFVBetriebsverfahren
2. Abschnitt Verwendung von Funkstellen
Die Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind hinsichtlich des Binnenschifffahrtsfunks in Anlage 4 A und hinsichtlich des Bodenseefunks in Anlage 4 B enthalten. Sie sind bei der Durchführung der Aussendung zu befolgen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2016-12-06