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IStGH-ZG · Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

§ 42 IStGH-ZGÜbernahme der Vollstreckung von Wiedergutmachungsanordnungen

SECHSTER ABSCHNITT Übernahme der Vollstreckung von Geldstrafen und vermögensrechtlichen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Vollstreckung der Entscheidung des Internationalen Strafgerichtshofs, mit der eine Wiedergutmachungsanordnung, die auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, rechtskräftig ausgesprochen worden ist, ist auf Ersuchen des Internationalen Strafgerichtshofs zulässig, wenn die Einbringung im Inland zu erwarten ist.

(2) Die Vollstreckung richtet sich nach § 41.

(3) Rechtskräftige Entscheidungen des Internationalen Strafgerichtshofs auf Rückstellung von Eigentum oder Erträgen aus strafbaren Handlungen gelten als Erkenntnisse auswärtiger Gerichte, die die Bedingungen des § 406 der Exekutionsordnung erfüllen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2020-03-22