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IStGH-ZG · Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof

§ 39 IStGH-ZGKosten

FÜNFTER ABSCHNITT Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die gewöhnlichen Kosten des Strafvollzugs sind von Österreich zu tragen.

(2) Andere Kosten einschließlich der Kosten der Überstellung des Verurteilten vom oder zum Gerichtshof oder aus einem oder in einen anderen Vollstreckungsstaat sowie der Kosten eines vom Internationalen Strafgerichtshof begehrten Sachverständigengutachtens sind vom Internationalen Strafgerichtshof zu tragen.