IStGH-ZG · Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
§ 36 IStGH-ZGBedingte Entlassung und Begnadigung
FÜNFTER ABSCHNITT Übernahme der Vollstreckung von Freiheitsstrafen
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
(1) (Verfassungsbestimmung) Über die bedingte Entlassung, eine Begnadigung oder die Herabsetzung der Strafe eines vom Internationalen Strafgerichtshof Verurteilten entscheidet der Internationale Strafgerichtshof.
(2) Stellt die verurteilte Person einen Antrag auf bedingte Entlassung, Begnadigung oder Herabsetzung der Strafe, so ist dieser dem Bundesministerium für Justiz zur Weiterleitung an den Internationalen Strafgerichtshof vorzulegen.
(3) Umstände, die für eine bedingte Entlassung, Begnadigung oder Herabsetzung der Strafe sprechen, sind dem Internationalen Strafgerichtshof von Amts wegen mitzuteilen.