IStGH-ZG · Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
§ 1 IStGH-ZGInternationaler Strafgerichtshof
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Der Begriff “Internationaler Strafgerichtshof” im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet den mit dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998, BGBl. III Nr. 180, (in der Folge: Statut) errichteten Internationalen Strafgerichtshof einschließlich seiner Kammern und der Anklagebehörde, der Mitglieder dieser Kammern und der Anklagebehörde sowie des Präsidiums und der Kanzlei.