ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 863 ABGB
Siebzehntes Hauptstück. Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt.
(1) Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.
(2) In bezug auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1917-01-01