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Errichtung und Erhaltung eines Nationalp · Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ)

§ 10 Errichtung und Erhaltung eines Nationalp

Artikel X Artikel römisch zehn ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGEN

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Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach Gründung der Nationalparkgesellschaft die Regelungen betreffend die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gem. Art. V und Art. VII Abs. 1 Z 3 einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.