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Errichtung und Erhaltung eines Nationalp · Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – NÖ)

§ 10 Errichtung und Erhaltung eines Nationalp

Artikel X Artikel römisch zehn ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGEN

In KraftAmtlicher Text

Die Vertragsparteien kommen überein, fünf Jahre nach Gründung der Nationalparkgesellschaft die Regelungen betreffend die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen gem. Art. V und Art. VII Abs. 1 Z 3 einer Überprüfung zu unterziehen und eine allfällige Neuregelung einvernehmlich festzulegen.