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Verordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
Contents
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Art. 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- Art. 6 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Abschlussprüfung
- Art. 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 8 Inhalt des Teiles 1
- Art. 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1
- Art. 10 Prüfungsbereich „Gesamtsystem Eisenbahn und Regelbetrieb“
- Art. 11 Prüfungsbereich „Örtliche Sicherung einer Weiche“
- Art. 12 Inhalt des Teiles 2
- Art. 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 14 Prüfungsbereich „Abweichungen vom Regelbetrieb“
- Art. 15 Prüfungsbereich „Störungen im Eisenbahnbetrieb“
- Art. 16 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- Art. 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Art. 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3 Weitere Berufsausbildung
- Art. 19 Anrechnung von Ausbildungszeiten