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ZFdG · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

ZFdG Art. 88Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem

Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Verantwortung

In forceOfficial text

(1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Regelungen zur Führung des Zollfahndungsinformationssystems zu überwachen.

(2) Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssystems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Daten, die bei der Zentralstelle gespeichert sind, den Stellen, die die Daten unmittelbar erfassen. Die datenschutzrechtliche Verantwortung umfasst: 1.

die Rechtmäßigkeit der Erhebung sowie

2.

die Zulässigkeit der Erfassung sowie die Richtigkeit und Aktualität der Daten.

Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.