Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ZFdG · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

ZFdG Art. 6Behördlicher Eigenschutz

Kapitel 2 Aufgaben

In forceOfficial text

(1) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt die Sicherung ihrer Liegenschaften, sonstigen Einrichtungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren, welche die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen. Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 bezeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstaltungen stattfinden.

(2) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt die Sicherung ihres Dienstbetriebs gegen Gefahren, die von Personen ausgehen können, die für sie tätig werden sollen.