Law library and case analysis · Austria · Belgium · European Union
LAWxPERT Sign in Free account

ZFdG · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

ZFdG Art. 33aDaten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle

Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes

In forceOfficial text

(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.

(2) Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.

(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.