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ZFdG · Gesetz über das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter

ZFdG Art. 25Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

Unterabschnitt 4 Steuerungsbefugnis der Zentralstelle

In forceOfficial text

(1) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsämtern zur Erfüllung deren Aufgaben fachliche Weisungen erteilen.

(2) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 5 ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zollfahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.