DE · ZahntechAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
Contents
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Art. 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
- Art. 6 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 Gesellenprüfung
- Art. 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 8 Inhalt des Teiles 1
- Art. 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1
- Art. 10 Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Prothesen, Schienen und analog modellierten Kronen
- Art. 11 Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
- Art. 12 Inhalt des Teiles 2
- Art. 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2
- Art. 14 Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen
- Art. 15 Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle
- Art. 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- Art. 18 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 3 Schlussvorschrift
- Art. 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten