WiSiV · Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft
WiSiV Art. 8Allgemeine Zulassungen und Genehmigungen im Einzelfall
Vierter Abschnitt Warenbewirtschaftung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Lieferung, den Bezug und die Verwendung bewirtschafteter Waren durch Unternehmer insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Waren und Warenarten oder besonderer Tatbestände allgemein zulassen.
(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung dieser Waren genehmigen.