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WiSiV · Verordnung über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der gewerblichen Wirtschaft

WiSiV Art. 4Erklärungsberechtigung

Zweiter Abschnitt Vorrangverträge

In forceOfficial text

(1) Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben, 1.

wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder

2.

wer selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und nur auf diese Weise die von ihm geschuldete Leistung vorrangig erbringen kann.

(2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerrufen.