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Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
Contents
- Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- Art. 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- Art. 2 Dauer der Berufsausbildung
- Art. 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- Art. 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- Art. 5 Ausbildungsplan
- Art. 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
- Abschnitt 2 Abschlussprüfung
- Art. 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
- Art. 8 Inhalt von Teil 1
- Art. 9 Prüfungsbereich von Teil 1
- Art. 10 Inhalt von Teil 2
- Art. 11 Prüfungsbereiche von Teil 2
- Art. 12 Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung
- Art. 13 Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz
- Art. 14 Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr
- Art. 15 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
- Art. 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- Abschnitt 3 Schlussvorschriften
- Art. 17 Übergangsregelung
- Art. 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten