WeinTechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Weintechnologen und zur Weintechnologin
WeinTechAusbV Art. 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Weintechnologen und der Weintechnologin wird staatlich anerkannt 1.
nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes und
2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 30, Weinküfer, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung.