VersVermV · Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
VersVermV Art. 27Übergangsregelung
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
Ein vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachfrau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 2 gleich.